Das Familienrecht umfasst unter anderem die gesamten Folgen einer Ehescheidung. Hierzu zählen neben der eigentlichen Scheidung auch alle Scheidungsfolgen.

Zu diesen Scheidungsfolgen gehören

  • der nacheheliche Ehegattenunterhalt,
  • die Hausratsverteilung,
  • die Wohnungszuweisung,
  • der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenansprüche) und
  • der Zugewinnausgleich (Güterrecht).

Sind aus der Beziehung auch Kinder hervorgegangen, so ist

  • der Kindesunterhalt,
  • das Sorgerecht einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und
  • das Umgangsrechts

zu regeln.

Wenn bereits vor oder nach der Eheschließung der Ehegattenunterhalt und der Versorgungsausgleich durch Vertrag ausgeschlossen worden sind und der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Güterstand der Gütertrennung ersetzt worden ist, sind diese Bereiche nicht im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu regeln.

Bei einer beabsichtigten Ehescheidung ist zudem eine Trennungszeit einzuhalten. Erst nach Ablauf dieser Fristen kann die Scheidung durch ein Gericht ausgesprochen werden. Bereits während der Trennungszeit kann es jedoch erforderlich sein, dass bereits über das Sorge- und Umgangsrecht und über den Trennungsunterhalt Entscheidungen, ggf. in Form einer Einstweiligen Anordnung herbeigeführt werden.

Sollten sie im Bereich des Familienrechts Beratungsbedarf haben, so nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu uns auf, auch dann wenn Sie sich noch nicht endgültig zu einer Scheidung entschlossen haben. Ein Antrag auf Scheidung kann nur durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.

Neben den Folgen einer Scheidung umfasst das Familienrecht aber auch die Regelungen über das Sorge- und Umgangsrecht von Kindern, die aus einer Beziehung hervorgegangen sind, in welcher die Eltern nicht verheiratet waren.

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