Das Arbeitsrecht gliedert sich in das Individual- und Kollektivarbeitsrecht.

Während das Individualarbeitsrecht die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzelfallbezogen regelt, befasst sich das kollektive Arbeitsrecht mit dem Verhältnis von Arbeitgebern zu Arbeitnehmern als gleichberechtigte Tarifpartner (Arbeitnehmervertretungen, Betriebsräte, Mitbestimmung, Gleichstellungsbeauftragte). Das Individualarbeitsrecht regelt im Wesentlichen die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Zu den Kernfeldern der Begründung eines Arbeitsverhältnisses gehören die Gestaltung von Arbeitsverträgen oder, bei bereits vorliegenden Arbeitsverträgen, deren Prüfung. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt in der Regel durch Kündigung, Änderungskündigung oder Aufhebungsvertrag.

Insbesondere im Individualarbeitsrecht ist oftmals Eile geboten. So bestehen insbesondere bei Kündigungen und Lohnforderungen kurze Ausschlussfristen hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung derartiger Ansprüche.

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